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Trennung der Ehepartner trotz Zusammenleben unter einem Dach

Zerbricht eine Ehe, strebt das Paar in der Regel eine räumliche Trennung an. Notwendig ist diese aber nicht unbedingt, um den Trennungszeitpunkt festzulegen.

Das Ehepaar lebte auch nach der Trennung noch gemeinsam mit den drei Kindern gemeinsam in einem Haus. Im Rahmen seiner Scheidung stritt es um den Zeitpunkt der wechselseitigen Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen. Das Amtsgericht legte den vom Mann benannten späteren Trennungszeitpunkt fest.

Mit ihrer Beschwerde dagegen hatte die Frau vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Der Zeitpunkt der Trennung sei dann gegeben, wenn zwischen dem Ehepaar keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehe und zumindest ein Ehepartner diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, weil er sie ablehne.

Dabei sei es nicht erforderlich, dass ein Ehepartner ausziehe. Es reiche aus, wenn das Paar innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebte und das mögliche Höchstmaß der Trennung gegeben sei. Dazu gehörten getrennte Schlafzimmer und ein getrenntes Wohnen. Notwendig sei zudem, dass das Paar keinen gemeinsamen Haushalt mehr führe und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestünden. Einzelne Versorgungsleistungen oder Handreichungen „ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit“ stünden dagegen einer Trennung nicht entgegen ‑ ebenso wenig wie ein freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang miteinander.

Das gelte umso mehr, wenn Kinder mit im Haushalt lebten. Zum Wohl ihrer Kinder seien die Eltern zum Wohlverhalten verpflichtet. Der Umgang der Eltern sei wesentlich für die Kinder bei der Verarbeitung der elterlichen Trennung.

Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Trennung mit der E‑Mail erfüllt gewesen, die die Frau ihrem Mann geschrieben habe. Hierin habe sie ihm mitgeteilt, dass sie die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen wolle.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 28. März 2024 (Az: 1 UF 160/23)
(DAV)

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