Der Ehemann hat Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung. Daneben bezieht er eine Rente gem. § 16 I des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV‑infizierte Personen vom 24.07.1995 i.H.v. 1.500,00 €. Darüber hinaus bewohnt er ein Eigenheim, für welches er Zins‑ und Tilgung aufbringt.
Der BGH begründet umfangreich, dass entgegen der Auffassung des OLG Köln Renten nach dem HIV‑Hilfsgesetz bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.
Das OLG hatte mit der Begründung, dass sich der ehebedingte Nachteil der Ehefrau später noch relativieren könne, eine Entscheidung über die Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt. Dazu führt der BGH aus, dass selbst dann, wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich sei, eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt und einem späteren Abänderungsverfahren überlassen werden dürfe. Vielmehr sei nach dem aktuellen Sachstand zu entscheiden; sollte sich der ehebedingte Nachteil der Frau später verringern stünde dem Ehemann das Abänderungsverfahren zur Verfügung.
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.07.2018 ‑ XII ZB 448/17
