Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine umfassende Abwägung der rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Belange zu klären, die durch die Auskunftserteilung berührt werden. Die Abwägung ist auf den konkreten Einzelfall bezogen. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechtsposition des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen.
BGH, Urteil vom 23.01.2019, Az. XII ZR 71/18
