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Wunsch des Kindes nach Impfberatung

Der Wunsch einer Jugendlichen, anlässlich eines Streits ihrer Eltern vor der Entscheidung über eine Corona‑Impfung von ihrer Kinderärztin beraten zu werden, ist zu respektieren. Vor Durchführung einer solchen Beratung sah das Oberlandesgericht Dresden keine Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Vater möchte Impfung

Im Zusammenhang mit diversen Streitigkeiten zwischen den getrenntlebenden Eltern stritten sich diese über eine Impfung gegen Covid‑19 für ihre 14‑jährige Tochter. Diese lebte bei der ‑ die Impfung ablehnenden ‑ Mutter. Der Vater beantragte beim Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Amtsgericht Leipzig überzeugte sein Hinweis auf die stark steigenden Infektionszahlen der vierten Welle: Es bestehe die Möglichkeit einer schweren Erkrankung, wenn mit der Immunisierung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewartet werde. Die Jugendliche legte Beschwerde ein: Sie könne die Folgen der Spritze nicht abschätzen und wolle zunächst ein Beratungsgespräch mit ihrer Kinderärztin führen. Ihr Rechtsmittel hatte beim OLG Dresden Erfolg.

Infektionsschutz nicht alleinentscheidend

Das Gericht ließ zwar gewisse Sympathien dafür erkennen, dem impfwilligen Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Allerdings dürfe man hier nicht nur den Faktor Gesundheit berücksichtigen. Bei einem 14‑jährigen Mädchen müsse entweder ihre Einwilligung in die Behandlung vorliegen oder umgekehrt festgestellt werden, dass die Einsichtsfähigkeit fehle. Beides sei hier nicht gegeben, da die legitimen Informationsinteressen der Jugendlichen bislang nicht berücksichtigt worden seien. Die Dresdner Richter betonten, dass insoweit im Rahmen des Kindeswohls auch das Persönlichkeitsrecht des Mädchens geschützt werden muss. Es sei hier Aufgabe der Eltern, die "Zerrissenheit" ihrer Tochter ernst zu nehmen. Insbesondere der Vater dürfe ihre Bedenken nicht unter Berufung auf "eigene Fachkompetenz" beiseiteschieben.

Aus der Datenbank beck-online
zu OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2022 - 20 UF 875/21

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