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Wichtige Fragen zur Trennung

Wir haben ein gemeinschaftliches Girokonto, auf dass unsere Gehälter gezahlt worden sind. Unmittelbar nach der Trennung hat mein Ehemann das gesamte Guthaben abgehoben. Habe ich Anspruch auf das hälftige Guthaben?

Da den Eheleuten bei einem gemeinschaftlichen Konto, das zum Zeitpunkt der Trennung befindliche Guthaben zur Hälfte zusteht, haben Sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Betrages. Nur in Ausnahmefällen kann sich etwas anderes ergeben, z.B. wenn ihr Ehegatte mit dem Betrag gemeinschaftliche Schulden bezahlt hat.

Wir haben ein gemeinschaftliches Gehaltskonto, ich habe immer mehr verdient als meine Frau, steht mir deswegen an dem Gemeinschaftskonto auch mehr zu?

Diese Frage ist nach dem Innenverhältnis der Beteiligten zu entscheiden. Grundsätzlich sind Eheleute danach als sogenannte Gesamtgläubiger an dem jeweiligen Kontostand, insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung, zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei einem Scheitern der Ehe hälftig zu teilen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheleute etwas anderes bestimmt hatten. Allerdings ist eine derartige Bestimmung ein Ausnahmefall, der von demjenigen nachzuweisen ist, der sich darauf beruft. Alleine der Umstand, dass einer ein höheres Gehalt oder möglicherweise auch als Alleinverdiener ausschließlich ein Gehalt auf dieses Konto bezahlt bekommen hat, rechtfertigt es nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Mein Ehemann hat kurz vor unserer Trennung von meinem Girokonto, für das er eine Vollmacht hat, 2.000 € abgehoben. Kann ich diesen Betrag zurückfordern?

Solange Eheleute zusammenleben, sind vorgenommene Verfügungen über das Konto von der Zweckbestimmung der Vollmacht gedeckt. Dies gilt allerdings nicht für Abhebungen, die bereits der Finanzierung der Trennung dienen und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung erfolgen. Entsprechendes gilt auch, wenn eine Verfügung nach der Trennung erfolgt. Diese ist in der Regel nicht mehr durch die einer Vollmacht zu Grunde liegende Abrede der Eheleute gedeckt. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Eheleute entscheiden, trotz Trennung weiterhin bestimmte Ausgaben über ein Konto abzudecken.

Mein Ehemann hat sich kurz vor unserer Trennung einen neuen Pkw gekauft und dafür ein Darlehen aufgenommen. Muss ich das jetzt mit zurückzahlen?

Sowohl im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als auch bei Vereinbarung einer Gütertrennung haftet jeder Ehegatte allein für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten. Sofern Sie also den Darlehensvertrag weder als mit Darlehensnehmer noch als Bürge unterzeichnet haben, haften Sie für die Rückzahlung nicht.

Mein Ehemann will, dass ich mich rückwirkend seit der Trennung an der Rückzahlung eines gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehens beteilige. Ist das rechtens, obwohl er die Aufwendungen für das Darlehen bereits bei der Berechnung für meinen Unterhalt in von seinem Einkommen in Abzug gebracht hat.

Grundsätzlich besteht in diesem Fall kein Anspruch ihres Ehemannes auf Beteiligung an den Darlehensraten. Wenn bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts die monatlichen Raten von dem Einkommen Ihres Ehegatten in Abzug gebracht worden sind, verkürzt sich dadurch ihr Unterhaltsanspruch. Damit ergibt sich eine mittelbare Beteiligung an der Rückzahlung des Darlehens, die eine weitere Beteiligung an den Darlehensraten ausschließt. Sollte allerdings das Darlehen nur bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt worden sein, schließt dies eine Beteiligung an den Darlehensraten nicht aus.

Wir haben bei unserer Bank gemeinsam einen Kredit über 20.000 € aufgenommen. Die monatlichen Kreditraten habe ich sowohl während des Zusammenlebens als auch nach der Trennung allein bezahlt. Kann ich von meiner Ehefrau die Hälfte der Kreditraten beanspruchen?

Wenn Sie gemeinschaftlich einen Kredit aufnehmen, sind Sie sogenannte Gesamtschuldner im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis haften Gesamtschuldner zueinander zu gleichen Anteilen, soweit, so der Gesetzestext, „nicht ein anderes bestimmt“ ist. Der gesetzliche Regelfall ist daher, dass jeder die Hälfte der Schulden zu tragen hat. Ob etwas anderes bestimmt worden ist, kann sich aus einer tatsächlichen Abrede oder unter Umständen auch aus einer stillschweigenden Vereinbarung ergeben. Soweit sie während der Ehe die Schulden allein getätigt haben, lässt diese tatsächliche Handhabung auf eine stillschweigend geschlossene Vereinbarung schließen, dass ein Ausgleich für diese Leistungen ausgeschlossen sein soll. Insoweit überlagert die eheliche Lebensgemeinschaft den Ausgleichsanspruch als Gesamtschuldner. Mit dem Scheitern der Ehe, das regelmäßig in der endgültigen Trennung zum Ausdruck kommt, entfallen allerdings diese Umstände, so dass ab diesem Zeitpunkt eine hälftige Beteiligung des Ehepartners beansprucht werden kann.

Mein Ehemann hat für die von uns gemeinsam angemietete Wohnung einen Vertrag mit den Stadtwerken zur Lieferung von Energie abgeschlossen. Er hat die Zahlungen auf den Vertrag eingestellt, können die Stadtwerke mich jetzt in Anspruch nehmen?

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem Energielieferungsvertrag um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Ein derartiger Vertrag führt regelmäßig zu einer Haftung beider Ehegatten als Gesamtschuldner. Ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs wird allgemein angenommen, wenn dieses dem gemeinschaftlichen Konsum der Familie dient, über dessen Abschluss sich die Ehegatten nach ihrem Lebenszuschnitt vorher nicht zu verständigen pflegen. Da eine Wohnung mit Energie versorgt werden muss, wird dies bei einem Geschäft mit den Stadtwerken unterstellt. Die Stadtwerke können aus diesem Grunde auch Zahlung von Ihnen beanspruchen.

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