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Wenige Tage Anwesenheit: keine fristlose Kündigung wegen gescheiterter Krippen‑Eingewöhnung

(red/dpa). Kinder brauchen unterschiedlich viel Zeit, um sich an die Krippe zu gewöhnen. Jedoch reichen einige Tage Anwesenheit des Kindes nicht aus, um die Eingewöhnung für gescheitert zu erklären. Eltern können dann mit dieser Begründung auch nicht fristlos kündigen.

Das Ehepaar hatte mit der Krippe einen Betreuungsvertrag für ihren zu dieser Zeit noch ungeborenen Sohn abgeschlossen. Der Vertrag sah eine Betreuungszeit von maximal neun Stunden täglich vor. Die Eingewöhnung für den Säugling begann am 04. Februar und wurde bis zum 7. des Monats sowie vom 11. bis 12. Februar für täglich eine Stunde fortgesetzt. Dann erkrankte der Junge und war nicht mehr in der Krippe.

Kita: Fristlose Kündigung wegen Erkrankung in der ersten Woche?

Am Monatsende kündigten die Eltern fristlos. Die Kündigung begründeten sie unter anderem damit, dass der Sohn bereits nach der ersten Woche seines Besuchs krank gewesen sei. Die Einrichtung sei darüber hinaus nicht auf Kinder unter sechs Monaten ausgelegt ‑ entgegen dem, was sie behauptet hatte. Ebenso hätte trotz Zusage nicht eine nur für den Sohn vorgesehene Erzieherin ihn betreut.

Die fristlose Kündigung war unwirksam. Die Eltern mussten für die verbleibenden drei Monate der ordentlichen Kündigungsfrist den monatlichen Beitrag zahlen. Nach der kurzen Zeit und den wenigen Stunden Eingewöhnung könne man nicht davon sprechen, dass die Eingewöhnung grundsätzlich gescheitert sei. Die Krippe hätte die Eltern auch nicht darüber aufklären müssen, dass Kleinkinder, die in die Kita kommen, aller Wahrscheinlichkeit nach zu Beginn krank würden. Das sei logisch und allgemein bekannt. Auch habe es keine Zusicherung gegeben, dass eine Erzieherin sich ausschließlich um den Jungen kümmern werde. Das hätten zwei Zeuginnen bestätigt.

Amtsgericht München am 18. Oktober 2019 (Az: 173 C 8625/19)

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