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Wechselmodell

Ein Wechselmodell liegt nach der BGH‑Rechtsprechung vor, wenn kein Elternteil wesentlich mehr Betreuungsleistungen für das Kind erbringt als der andere Elternteil. Der Betreuungsaufwand muss annähernd gleich verteilt sein. Kleinere Abweichungen von der “mathematischen” Hälfte der Betreuungszeit sind hinnehmbar. Allerdings liegt kein Wechselmodell vor, wenn der Vater z.B. das Kind an 12 Tagen im Monat bei sich hat, die Mutter aber an 18 Tagen und damit wesentlich häufiger als der Vater. In einem solchen Fall spricht man vielmehr von einem “erweiterten Umgang”.

Auch dann, wenn beide Eltern gleich viel Zeit mit der Betreuung des Kindes verbringen, liegt nur dann ein echtes Wechselmodell vor, wenn auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung bei beiden Eltern liegt (OLG Frankfurt/M., FamRZ 2014,46). Das ist nicht der Fall, wenn sich letztlich doch (nur) die Mutter um das Kind kümmern muss, falls dieses krank wird oder der Vater unerwartet Überstunden machen muss usw. In einem solchen Fall bildet nur der Haushalt der Mutter einen verlässlichen Lebensmittelpunkt für das Kind.

Von einem echten Wechselmodell kann man also nur sprechen, wenn auch der Vater Arbeitseinsätze ablehnen kann, die in die Betreuungszeit fallen bzw. er bei Krankheit des Kindes Urlaub nehmen kann (und dies auch wirklich tut).

Ein echtes Wechselmodell liegt auch dann nicht vor, wenn es letztlich doch allein die Mutter ist, die sich um die Beschaffung von Kleidung und Schulsachen kümmern muss und das Kind zum Schul‑ oder Musikunterricht bringt (BGH FamRZ 2014,917).

Ein Wechselmodell bedeutet nicht, dass keiner der Eltern mehr Kindesunterhalt muss!

Liegt ein echtes Wechselmodell vor, so führt dies nicht etwa dazu, dass keiner der beiden Elternteile mehr Kindesunterhalt an den anderen Elternteil zahlen müsste. Vielmehr ist beim Wechselmodell jeder der beiden Elternteile zum Unterhalt verpflichtet (BGH NZFam 2015,166). Es bestehen sozusagen zwei Unterhaltspflichten “über Kreuz”.

Beim Wechselmodell leistet auch nicht automatisch jeder Elternteil 50%!

Bei einem Wechselmodell muss auch nicht etwa jeder Elternteil genau die Hälfte vom Unterhalt zahlen. Die Höhe der Unterhaltspflicht jedes Elternteils hängt vielmehr von seinem Einkommen ab. Derjenige Elternteil, der über mehr Einkommen als der andere Elternteil verfügt, muss deshalb mehr als die Hälfte des Unterhalts leisten, der andere Elternteil also entsprechend weniger. Natürlich können die wechselseitigen Unterhaltspflichten miteinander verrechnet werden.

Diese beiderseitigen Unterhaltspflichten können natürlich miteinander verrechnet werden. Nur, wenn beide Unterhaltspflichten zufällig genau gleich hoch sind, heben sich beide Pflichten gegenseitig auf, so dass keiner mehr etwas an den anderen Elternteil zahlen muss.

Wenn einer der beiden Eltern nicht seinen Teil zum Kindesunterhalt beiträgt, möchte der andere Elternteil den Kindesunterhalt verständlicherweise einklagen. Das ist aber gar nicht so ohne weiteres möglich. Denn Unterhalt namens des Kindes einklagen kann grundsätzlich nur derjenige Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Gerade diese Voraussetzung liegt aber beim echten Wechselmodell nicht vor.

Liegt ein Wechselmodell vor und will ein Elternteil Unterhalt für das Kind einklagen, so muss er deshalb zunächst einmal beim Gericht beantragen, entweder ihm für diesen Zweck das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder einen Ergänzungspfleger für das Kind zu bestellen (OLG Hamburg FamRB 2015,89).

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