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Umgangsrecht mit Kind darf wegen Corona-Pandemie nicht verweigert werden

Die Corona-Pandemie führt grundsätzlich nicht dazu, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann. Etwas anderes gelte nur dann, so das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Beschluss, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, etwa im Falle einer Quarantäne, einer Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils.

Kindesmutter wollte Umgangsregelung wegen Corona-Pandemie aussetzen

Nachdem der Vater eines fast sechsjährigen Mädchens beim Familiengericht eine Umgangsregelung erwirkt hatte, die Kontakte mit seiner Tochter am Wochenende mit Übernachtungen vorsah, legte die Kindesmutter Beschwerde unter Beantragung von Prozesskostenhilfe ein. Sie meinte, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie verweigern zu können.

OLG: Umgangsrecht besteht auch während der Corona-Pandemie

Das OLG hat den Antrag abgelehnt, weil die Beschwerde nicht erfolgversprechend sei. Der Umgang mit dem Vater sei erforderlich, weil er dem Kindeswohl diene. Die Mutter sei auch nicht berechtigt, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen. Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt lebten, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte.

Ausnahme nur bei tatsächlichen oder rechtlichen Hinderungsgründen

Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne.

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