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Umgangsausschluss: Gericht muss Kindeswohlgefährdung prüfen

Gefährdet der Umgang mit einem Elternteil das Wohl des Kinds, kann das Gericht einen zeitlich begrenzten oder dauerhaften Umgangsausschluss anordnen. Zuvor muss es allerdings sorgfältig klären, ob eine Kindeswohlgefährdung tatsächlich vorliegt oder ob es die Möglichkeit gibt, durch mildere Mittel ‑ etwa ein begleiteter Umgang ‑ den Interessen von Elternteil und Kind gerecht zu werden.

Die Eltern des vierjährigen Mädchens lebten bis zum Juli 2023 zusammen. Die Frau zog mit ihrer Tochter aus, nachdem ihr Partner ihr gegenüber immer häufiger gewalttätig geworden war. Das war auch in Gegenwart des gemeinsamen Kinds geschehen. Ende Juli 2023 verließen sie und ihre Tochter in Begleitung der Polizei die gemeinsame Wohnung. Einige Monate danach stellte der Vater einen Antrag auf zunächst begleiteten Umgang. Die Mutter lehnte den Umgang ab.

Das Familiengericht schloss den Umgang für den Vater für zwei Jahre aus. Die Tochter habe im Haushalt der Eltern durch ihren Vater Gewalt und Demütigung erfahren. Die Angaben des Vaters würden nicht überzeugen. Am Ende des Anhörungstermins habe er erklärt, einen Fehler gemacht zu haben und diesen zu bereuen, dagegen habe er gegenüber dem Anwalt jegliche Gewalt abgestritten. Die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens erscheine lediglich dann erfolgversprechend, wenn der Vater Täter-Arbeit geleistet und sich mit seinem Gewaltproblem auseinandergesetzt habe.

Der Vater legte Beschwerde ein.

Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Familiengericht. Das erstinstanzliche Gericht sei seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht ausreichend nachgekommen. Es fehle an belastbaren Feststellungen zur konkreten Kindeswohlgefährdung. Das Amtsgericht habe ohne eingehende Aufklärung nur unter Berufung auf seinen persönlichen Eindruck von den Beteiligten aus den berichteten Geschehensabläufen abgeleitet, dass das Kind aktuell traumatisiert sei.

Die Richter wiesen auf die Istanbul-Konvention hin (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt), nach der die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts eines Elternteils nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährden dürfe. Daher müsse der Gewaltanwendung gegenüber der Mutter und die Folgen für die Tochter, die das miterlebt habe, Rechnung getragen werden. Ein automatischer Ausschluss des Umgangsrechts für den Vater sei damit jedoch nicht verbunden. Um dem Elternrecht gerecht zu werden, müssten die Fachgerichte bei einem länger andauernden Umgangsausschluss die dem Kind drohenden Schäden konkret benennen.

Auch verlange das Elternrecht die Prüfung, ob als milderes Mittel ein begleiteter Umgang von Kinds und umgangsberechtigtem Elternteil in Betracht komme. Um einen angemessenen Ausgleich der Grundrechte des Umgangsberechtigten und des Kinds herzustellen, müssten auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und ‑ falls nötig ‑ in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden könnten.

Oberlandesgericht Thüringen am 28. Januar 2025 (Az: 1 UF 214/24)

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