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Schulvertrag: Kein Kündigungsrecht für nicht sorgeberechtigten Elternteil

Nach einer Trennung sehen sich Eltern nicht selten mit gemeinsam getroffenen Entscheidungen konfrontiert, die einer der Ex‑Partner nicht mehr mittragen will. Doch etwa ein gemeinsam abgeschlossener Privatschulvertrag lässt sich nur kündigen, wenn sich beide Elternteile einig sind.

Die Eltern hatten ihre beiden Kinder auf einer Privatschule angemeldet ‑ monatlich fielen dafür 428 Euro Schulgeld an. Nach der Trennung übernahm der Vater allein die elterliche Sorge, auch in schulischen Fragen.

Die Mutter wollte die Kinder auf eine staatliche Schule wechseln lassen. Als Gründe nannte sie Unzufriedenheit mit dem häufigen Lehrerwechsel und die eigene finanzielle Überlastung. Da sowohl der Vater als auch die Schule die Entlassung aus dem bestehenden Vertrag ablehnten, wollte sie diesen selbst kündigen. Allerdings sah der Vertrag eine Beendigung nur durch die gemeinsame Erklärung beider Elternteile vor. Nach Ansicht der Mutter hätte der Vater den Vertrag im Anschluss aufgrund seines Sorgerechts allein erneut abschließen können, so dass ein Schulwechsel nicht zwingend notwendig gewesen wäre.

Das Gericht sah das anders. Die beiden Schulverträge seien von den damals gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gemeinsam abgeschlossen worden und könnten grundsätzlich auch nur gemeinsam gekündigt werden. Die Mutter könne ihren Ex‑Partner nicht dazu zwingen, den Vertrag gegen dessen Willen zu kündigen. Sie müsse sich mit ihm über die Zukunft der Schulverträge und die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen verständigen.

Auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge könne ein Elternteil die Kündigung eines Schulvertrags nicht einseitig durchsetzen, sondern müsse zunächst den Einigungsweg suchen. Erst wenn dieser scheitere, könne eine gerichtliche Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis beantragt werden. Umso weniger könne ein nicht sorgeberechtigter Elternteil eine Vertragskündigung erzwingen.

Bei alleinigem Sorgerecht liege es allein in der Verantwortung des Sorgeberechtigten, die schulische Laufbahn des Kinds unter Berücksichtigung von Eignung und Neigung festzulegen und entsprechende Verträge abzuschließen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil müsse solche Entscheidungen hinnehmen ‑ auch dann, wenn sie für ihn höhere Kosten bedeuteten oder sie ihm nicht sinnvoll erschienen.

Die Mutter könne also den Besuch der Privatschule der Kinder mit den damit einhergehenden höheren Kosten weder einseitig beenden noch den Vater zur Kündigung zwingen. Auch das Kindeswohl erfordere nichts anderes. Im Gegenteil sähen Vater und Jugendamt dies im Hinblick auf das Wohl der bereits belasteten Kinder kritisch.

Oberlandesgericht Nürnberg am 10. April 2025 (Az: 10 UF 1180/24)
Nürnberg/Berlin (DAV)

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