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Scheidungsverfahren hat Auswirkungen auf Ehegattentestament

Ehepartner schließen oft ein Ehegattentestament. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein (Berliner Testament). Dieses kann auch bei einer Trennung und Scheidung weiter gültig sein. Allerdings müssen dafür Anhaltspunkte vorliegen. Welche Auswirkungen hat ein Scheidungsverfahren auf ein Berliner Testament?

In einem Scheidungsverfahren verliert ein gemeinschaftliches Ehegattentestament seine Wirkung. Die Ehe muss entweder geschieden sein oder es liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor und der Erblasser hat die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Scheidungsverfahren zur Durchführung eines Mediationsverfahrens ausgesetzt wird, so das Oberlandesgericht Oldenburg.

Gilt Berliner Testament im Scheidungsverfahren noch?

Im Jahr 2012 verfasste das Ehepaar ein Berliner Testament. Bereits ein Jahr später kam es zur Trennung. Der Ehemann schrieb daraufhin ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Er legte ausdrücklich fest, dass die Ehefrau nichts bekommen sollte.

Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein, der Ehemann stimmte der Scheidung zu. Sie einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen. Es sollte im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal geprüft werden, ob sie die Ehe eventuell nicht doch fortführen wollten.

Als der Mann kurze Zeit später starb, stritten sich die Ehefrau und die Adoptivtochter um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Das Nachlassgericht in Westerstede bestimmte die Adoptivtochter zur Erbin. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Ehegattentestament verliert durch Scheidungsverfahren seine Gültigkeit

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein gemeinschaftliches Testament nach §§ 2268, 2077 BGB unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird. Es reicht auch aus, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Dies war hier der Fall. Auch die Aussetzung des Scheidungsverfahrens für die Mediation ändere daran nichts.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Verfahren klargestellt worden wäre, dass die Ehe Bestand haben solle. Das Gericht wies auch darauf hin, dass das Ehepaar bereits mehr als drei Jahre getrennt lebte. In so einem Fall vermutet schon das Gesetz, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).

Es liegt auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor. Danach bleibt ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig, wenn angenommen werden kann, dass die Ehepartner dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollten. Eine solche Absicht konnte das Gericht nicht feststellen.

Oberlandesgericht Oldenburg am 26. September 2018 (Az: 3 W 71/18)

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