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Optische Beeinträchtigungen sind kein Mangel der Mietsache

Bei rein optischen Beeinträchtigungen handelt es sich nicht um Beschädigungen, die die Nutzung der Mietsache tatsächlich beeinträchtigen.
LG Hanau, Beschluss vom 08.07.2021 - 2 S 140/20
BGB § 536 Abs. 1

Problem/Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Erheblichkeit von Sachmängeln der Mietsache i.S.d. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auch der mit der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag des Mieters erschöpft sich in der unzureichend pauschalen Erklärung, die Mängel seien zahlreich vorhanden und von solcher Erheblichkeit, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung gegeben sei, so dass die vorgetragenen Mängel der Mietsache nicht darlegen können, die Erheblichkeitsschwelle sei überschritten. Zutreffend hat das Amtsgericht hierzu bereits ausgeführt, dass es sich um rein optische Beeinträchtigungen handelt, nicht aber um Beschädigungen, die die Nutzung des Laminatfußbodens tatsächlich beeinträchtigen. Hinsichtlich der Badezimmertür gilt in Ansehung des erstinstanzlich hierfür vorgelegten Lichtbildes entsprechendes. Insoweit fehlt es der Berufungsbegründung auch an jeglicher Auseinandersetzung mit den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass es hier am Erfordernis einer repräsentativen Funktion fehlt, wie es etwa für Empfangs‑ und Besprechungsräume in der Gewerberaummiete gilt. Dass das Amtsgericht eine Beweiserhebung zu den behaupteten Mängeln unterlassen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hatte das Amtsgericht hiervon abzusehen, nachdem es zutreffend ausgeführt hat, selbst bei Vorliegen der behaupteten Zustände der Wohnung fehle es an deren Erheblichkeit der Mängel i.S.d. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Entscheidung

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten beider Instanzen auf den Mieter, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Praxishinweis

Die Beweislast richtet sich nach den Verantwortungsbereichen, so dass der Mieter nach der Überlassung der Mietsache für das Vorliegen der Mängel und die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertraglichen Gebrauch eine Hinweispflicht gegenüber dem Vermieter hat, damit dieser auch die Möglichkeit der Beseitigung des Mangels bzw. der Beeinträchtigung der Tauglichkeit hat (§ 536c BGB). Erst danach ist der Mieter von der Entstehung der Miete zumindest anteilsmäßig oder vollständig befreit (Palandt‑Weidenklaff, § 536 Rz. 5). Die Erheblichkeit ist nicht legal definiert, sondern hängt ab von der Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch oder der Mängel, so dass der Fehler der Mietsache unerheblich ist, insbesondere wenn er leicht erkennbar und schnell mit geringen Mitteln durch den Mieter zu beseitigen ist. Konkret bedeutet dies, dass auf den Einzelfall abzustellen ist, so dass dies nach der Darlegung durch den Mieter der Richter zu würdigen hat (Palandt‑Weidenklaff, § 536 Rz. 17).

RA und FA für Miet‑ und Wohnungseigentumsrecht Ulrich Koehler, Magdeburg
IMR 2021, 493

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