Bei Kinderbetreuungsplätzen gibt es kein unbeschränktes Wahlrecht. Wenn keine Plätze mehr in der gewünschten Betreuungsform verfügbar sind, in einer anderen Betreuungsform jedoch noch Plätze frei sind, darf der Träger das Wahlrecht beschränken. Es liegt keine Amtspflichtverletzung vor und ein Wechsel der Betreuungsform ist nicht generell unzumutbar.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter gegen den Landkreis auf Schadensersatz geklagt, weil ihr Kind erst zwei Monate nach dem ersten Geburtstag einen Kindergartenplatz bekommen hatte. Eine frühere Betreuung im Rahmen einer Kindertagespflege durch eine Tagesmutter lehnte sie ab, um dem Kind einen Wechsel zu ersparen.
Die Mutter hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das im Sozialrecht mit Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich uneingeschränkt bestehende Wahlrecht zwischen einer Tageseinrichtung und einer Kindertagespflege finde seine Grenzen, wenn keine Betreuungsplätze in der gewünschten Betreuungsform, hingegen in der anderen Betreuungsform verfügbar seien.
OLG Braunschweig, 11. Zivilsenat, Urteil vom 29.11.2017, Az. 11 U 59/17