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OLG Brandenburg: Erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern bei schwierigen häuslichen Verhältnissen

Einem volljährigen Kind kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung zustehen, wenn die vorherigen Ausbildungen aufgrund besonderer familiärer Umstände erfolglos waren. Bei schwierigen häuslichen Verhältnissen, die sich negativ auf die Entwicklung und die Ausbildung des Kindes auswirken, besteht eine erhöhte Finanzierungspflicht der Eltern.

Im vorliegenden Fall hatte der Sohn bereits dreimal eine Ausbildung abgebrochen. Grund dafür waren jedoch schwierige häusliche Verhältnisse. Deshalb soll ihm eine Orientierungsphase zugebilligt werden.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 10 WF 19/16

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