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OLG Frankfurt am Main: Nichteheliche Mutter behält Unterhaltsanspruch trotz neuer Partnerschaft

Eine nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 03.05.2019 entschieden hat (Az.: 2 UF 273/17).

Nichteheliche Kindesmutter verlangt trotz Berufstätigkeit weiteren Unterhalt

Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangt nun weitere Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50%, ab dem 26. Lebensmonat zu 100% berufstätig. Dabei konnte die Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 Euro erreichen.

Vater reduzierte Betreuungsunterhaltszahlungen wegen Erwerbstätigkeit

Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 Euro beträgt, hatte der Kindesmutter zunächst Betreuungsunterhalt gezahIt, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215 Euro monatlich reduziert. Die Mutter meinte, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte könnten deshalb nicht voll angerechnet werden.

Vater berief sich auf Verwirkung wegen verfestigter Lebenspartnerschaft

Dem widersprach der Vater und wandte außerdem das Zusammenleben mit dem neuen Partner ein. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter teilweise stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde machte die Mutter weitergehende Unterhaltsansprüche geltend.

OLG: Keine Unterhaltsverwirkung durch neue Partnerschaft

Das OLG hat der Mutter Recht gegeben. Die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter seien nur sehr eingeschränkt anzurechnen, da sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre (§ 1615 Abs. 1 BGB). Der Vater sei aber vorliegend mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz nur begrenzt zum Unterhalt heranzuziehen. Der Unterhaltsanspruch der Mutter dürfe nicht das übersteigen, was eine eheliche Mutter fordern könnte. Soweit der Vater jedoch eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehme, sei dem nicht zu folgen. Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei auch nicht über den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden.

Keine Gleichbehandlung mit ehelicher Mutter

Der Gesetzgeber habe den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So könne sie ‑ anders als eine eheliche Mutter ‑ keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Außerdem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleide. Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Mütter im Betreuungsunterhalt dürfe wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden. Insbesondere folge aus dem Gleichheitssatz nicht, dass für eine Verwirkung bereits eine "einfache" Unbilligkeit im Sinne des aus dem Ehegattenunterhaltsrecht stammenden Grundsatzes einer Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB) ausreiche.

Abkehr von ehelicher Solidarität nicht auf nichteheliche Partner übertragbar

Hintergrund für die Verwirkung wegen des Zusammenlebens in "sozioökonomischer Gemeinschaft" mit einem neuen Partner (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche "Abkehr aus der ehelichen Solidarität" durch die Eingehung einer anderen, gleichsam die Ehe ersetzenden Partnerschaft könne sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen.

Eingehen neuer Partnerschaft auch keine grobe Unbilligkeit

Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gelte daher allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach nur eine "grobe" Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche ergebe sich nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebe. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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