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Neue Beziehung ‑ kein nachehelicher Unterhalt

Nach einer Scheidung kann ein ehemaliger Ehepartner Anspruch auf Unterhalt haben. Lebt er allerdings in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft, entfällt dieser Anspruch. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese nacheheliche Beziehung endet.

Der Mann forderte von seiner Frau nachehelichen Unterhalt in Höhe von rund 700 Euro monatlich, da sie über ein höheres Einkommen verfüge. Die Frau wollte das nicht akzeptieren. Die beiden gemeinsamen Kinder leben bei der Mutter. Insbesondere sei sie nicht zum Unterhalt verpflichtet, weil ihr Ex-Mann mit der Mutter seines jüngsten Kindes eine verfestigte Lebensgemeinschaft führe.

Der Mann führte unter anderem aus, mit der Mutter seines jüngsten Kindes nicht in einer Partnerschaft zu leben, sondern nur in einer Wohn- und Zweckgemeinschaft, aus der sich vorübergehend eine ausschließlich sexuelle Beziehung entwickelt habe, der das gemeinsame Kind entstamme. Aufgrund des Altersunterschieds von 15 Jahren und der Ungleichheit der Interessen sei es aber bei der Trennung von zwei Haushalten innerhalb der angemieteten Wohnung geblieben. Er habe vor, sich eine neue Wohnung zu suchen, die Mutter seines Kindes plane einen Umzug in eine andere Stadt.

Kein Unterhalt bei neuer Beziehung nach der Scheidung?

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Seine Ex-Frau muss keinen Unterhalt zahlen, da ihr früherer Mann sich in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft befinde. Wer in einer solchen neuen Lebensgemeinschaft lebe, müsse sich widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn er die nacheheliche Solidaritäts- und Loyalitätspflicht des geschiedenen Ehepartners in Anspruch nehme. Diesem sei nicht zuzumuten, Unterhalt zu zahlen. Auch die etwaige Beendigung dieser Beziehung würde daran nichts ändern.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft könne man insbesondere dann ausgehen, wenn objektive, nach außen sichtbare Umstände ‑ etwa ein gemeinsamer Haushalt über längere Zeit oder die Dauer der Verbindung ‑ den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegten.

Es gebe ausreichende Indizien, dass der Mann mit der Mutter seines jüngsten Kindes in der gemeinsamen Wohnung nicht nur aufgrund einer Zweckgemeinschaft gelebt, sondern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe. Dazu gehöre, dass er im Rahmen des Scheidungsverfahrens dem Amtsgericht mitgeteilt habe, die Frau zu heiraten.

Es komme nicht darauf an, ob der Mann mit der Mutter seines Kinds nur die Wohnung geteilt habe, ohne mit ihr liiert zu sein. Entscheidend sei, dass er nach außen hin den klaren Eindruck erweckt habe, sich in einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft fest gebunden zu haben.

Neue Beziehung beendet ‑ wieder Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Auch die Beendigung der Beziehung zur Mutter seines jüngsten Kinds würde keine Rolle spielen. Die Auflösung ändere auch nichts daran, dass sich der Ehepartner hierdurch von der nachehelichen Solidarität gegenüber dem anderen Partner losgesagt habe.

Oberlandesgericht Brandenburg am 15. August 2024 (Az: 13 UF 191/23)

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