KL
 
 
     
 

Nach der Scheidung: Ehewohnung steht Eigentümer zu

Bei Trennung und Scheidung kann die bisherige gemeinsame Wohnung zu einem Streitpunkt werden. Gehört die Wohnung einem Ehepartner allein, steht ihm diese grundsätzlich zu. Ausnahme: Der Auszug des anderen Ehepartners wäre mit einer unbilligen Härte verbunden.

Nach Trennung und Scheidung lebte die Frau mit den drei Kindern in der ehemaligen ehelichen Wohnung, die dem Ex‑Partner gehört. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung zahlte er monatlich etwa 940 Euro für ein Darlehen. Hinzu kommt ein monatliches Hausgeld von rund 350 Euro. Vor Gericht stritt das geschiedene Paar um die Zuweisung der Wohnung, die beide für sich forderten.

Scheidung: Wer darf in der ehemaligen ehelichen Wohnung wohnen?
In zweiter Instanz hatte der Mann Erfolg. Ein Ehepartner könne von dem Ehepartner, dem die Wohnung gehöre, die Überlassung nur dann verlangen, „wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden“. Bis zur Scheidung habe der Nichteigentümer noch ein Besitzrecht. Nach der Ehescheidung seien jedoch grundsätzlich die Eigentumsverhältnisse zu beachten.

Vor diesem Hintergrund seien an eine unbillige Härte hohe Anforderungen zu stellen. So sei die Zuweisung an den anderen Ehepartner nur zulässig, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Ehepartner für sich und die Kinder keine Wohnung finden könne. Dafür reiche es aber nicht aus, dass der Umzug erhebliche Unbequemlichkeiten, auch für das gemeinschaftliche Kind, mit sich bringe und der Nichteigentümer dringenden Wohnungsbedarf habe.

Eine solche unbillige Härte liege hier nicht vor. Die Frau könne sich nicht darauf berufen, es sei für sie und die Kinder unmöglich, eine Ersatzwohnung zu finden. Sie habe keinerlei Anstrengungen unternommen, Ersatzwohnraum zu beschaffen und es sogar abgelehnt, einen Antrag auf eine geförderte Wohnung zu stellen. Bemühungen um eine Wohnung habe sie erst später im laufenden Verfahren entfaltet.

Wann darf der Ex‑Partner weiterhin in der Eigentumswohnung des anderen wohnen?
Entgegen der Ansicht des Jugendamts habe man von der Frau erwarten können, die Wohnungssuche zu betreiben. Sie sei ihr zumutbar gewesen. Da sie nur eine Tätigkeit auf geringfügiger Basis ausübe, hätte sie sich zumindest während des Schulbesuchs der Kinder um eine andere Wohnung bemühen können. Zwar sei der Wohnungsmarkt in der Stadt und der näheren Umgebung angespannt. Dies rechtfertige aber nicht, gar nicht erst eine Wohnung zu suchen. Es bedeute auch nicht, dass kein Wohnraum zur Vermietung stehe.

Auch durch die Interessen der minderjährigen Kinder ergebe sich keine unbillige Härte. Eine Kindeswohlgefährdung habe das Jugendamt nicht festgestellt. Es habe die Befürchtung einer Destabilisierung der Kinder durch einen Umzug geäußert, der einen Verlust sozialer Bindungen (Bildungseinrichtungen, Freundeskreis, Vereine) nach sich ziehen könne. Das erscheine jedoch nicht als außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung. Mutter und Kinder wohnten seit zwei Jahren in der Wohnung und hätten ausreichend Zeit gehabt, die Folgen der Trennung zu verarbeiten.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 18. Juli 2022 (AZ: 6 UF 87/22)
(DAV)

« zurück

 
     

 
  Lister Meile 89 | 30161 Hannover | Fon 0511 39497220 | Fax 0511 39497225 | info@kl-kanzlei.com Impressum & Datenschutz