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Mitbetreuung senkt Kindesunterhalt

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 04.04.2025 (Az. 1 UF 136/24) eine weitreichende Entscheidung im Bereich des Kindesunterhalts getroffen.

Demnach kann eine umfangreiche Mitbetreuung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu einer spürbaren Reduzierung des Unterhalts führen.

Im entschiedenen Fall betreute der Vater seine drei Kinder an rund 35% der Tage im Jahr, konkret 127 Tage (ohne Ferien). Das Gericht wertete diese Betreuung als deutlich mehr als üblichen Umgang und stufte den Kindesunterhalt um gleich drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herab. Das bedeutete für den Vater eine monatliche Entlastung von rund 150 Euro pro Kind.

Das Urteil ist ein deutlicher Fingerzeig für alle getrenntlebenden Eltern: Wer regelmäßig und substanziell betreut, kann eine Anpassung des Kindesunterhalts verlangen. Dafür empfiehlt sich:

‑ eine sorgfältige Dokumentation der Betreuung (z. B. Kalenderaufzeichnungen, Kommunikation mit Schulen, Arzttermine),
‑ ggf. Zeugenaussagen oder Bestätigungen Dritter,
‑ eine schriftliche Vereinbarung über das Betreuungsmodell.

Gerade wenn sich die Betreuungsverhältnisse im Laufe der Zeit ändern, sollte zügig ein neuer Unterhaltsbetrag geltend gemacht oder gerichtlich überprüft werden. Denn: Solange keine Anpassung beantragt ist, gilt der bisherige Unterhalt weiter.

Fazit:

Der Trend geht dahin, Betreuungsleistungen auch finanziell stärker zu honorieren.

Die genaue Grenze, ab wann ein Unterhalt gekürzt werden kann, ist zwar noch nicht gesetzlich geregelt, aber wer mindestens ein Drittel der Betreuung übernimmt, hat nun bessere Chancen, eine Herabstufung durchzusetzen.

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