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Minijob verschwiegen ‑ Unterhaltsanspruch verloren

Geht es um den Trennungsunterhalt, müssen die beiden Ex‑Partner ihre Einkommensverhältnisse vollständig und korrekt darlegen. Verschweigt etwa der Unterhaltberechtigte einen Teil seines Einkommens, kann er den Anspruch auf Unterhalt verlieren.

Der Mann wandte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts, unter anderem rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt an seine Frau zu zahlen. Er hatte herausgefunden, dass diese nach der Trennung einen Minijob angenommen hatte und konnte dafür auch eine Zeugin benennen. Daraufhin räumte die Frau die Existenz des Minijobs ein.

Einkommen verschwiegen: kein Unterhalt mehr

Das Amtsgericht sah trotzdem keine Veranlassung, den Anspruch auf Trennungsunterhalt abzulehnen. Das sah jedoch das Oberlandesgericht Oldenburg anders. Die Frau habe ihren Anspruch aufgrund ihrer bewusst unwahren Angaben für Zeit von September 2016 bis Dezember 2016 verwirkt. Für die Zeit danach bestehe „aufgrund mangelnder Bedürftigkeit“ ohnehin kein Anspruch mehr.

In einem Unterhaltsverfahren seien die Beteiligten verpflichtet, sich „vollständig und wahrheitsgemäß zu den tatsächlichen Umständen zu erklären“. Die oder der Unterhaltsberechtigte müsse seine Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse ungefragt, richtig und vollständig mitteilen. Dies sei entscheidend, um den Unterhaltsanspruch richtig zu berechnen.

Das habe die Ehefrau nicht getan, da sie ihre Teilzeitbeschäftigung verschwiegen habe. So habe sich ein wesentlich höherer Unterhalt ergeben. Die Frau habe ihre Einkünfte nicht nur verschwiegen, sondern außerdem angegeben, über eigene Einkünfte nicht zu verfügen.

Die Entscheidung treffe die Frau nicht unangemessen hart. Die Richter gingen davon aus, dass sie in der Lage sei, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Das Trennungsjahr sei bereits vorbei. Auch wenn sie das gemeinsame sechsjährige Kind betreue, könne man von ihr eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden erwarten.

Oberlandesgericht Oldenburg am 22. August 2017 (Az: 3 UF 92/17)

„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“

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