Wenn das Kind heiratet, machen die Eltern dem frisch gebackenen Paar nicht selten gemeinsam ein größeres Geschenk. Doch was passiert damit, wenn die Ehe zerbricht?
Das Ehepaar war knapp 20 Jahre verheiratet. Zusammen mit der Mutter der Ehefrau erwarben sie ein Hausgrundstück. Den Kaufpreis in Höhe von 95.000 Euro finanzierte die Mutter alleine, davon 93.000 Euro über ein Darlehen, das sie aufgenommen hatte. Sie und ihr Schwiegersohn wurden je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen. Das Haus bewohnten die Mutter und die Familie der Tochter gemeinsam.
Nach der Trennung des Ehepaars kündigte die Schwiegermutter die Schenkung des hälftigen Hausgrundstücks auf und verlangte die Übertragung dieses Teils. Die Frau war davon ausgegangen, dass ihre Tochter automatisch ebenfalls Miteigentümerin würde, da sie mit dem Miteigentümer verheiratet gewesen sei.
Der Mann war der Meinung, dass es sich eben gerade nicht um eine sogenannte „Schwiegerelternschenkung“ gehandelt habe. Sie hätten vereinbart, dass er im Gegenzug zur Finanzierung des Hausgrundstücks sämtliche verbrauchsabhängigen und ‑unabhängigen Kosten der gesamten Familie allein trage. Er habe hierfür monatlich rund 520 Euro gezahlt. Zudem habe er an die Schwiegermutter, solange diese noch berufstätig gewesen sei, monatlich 100 bis 200 Euro gezahlt, da sie eine Zweitwohnung habe halten müssen.
Das Landgericht in erster Instanz hatte die Ansicht vertreten, dass nicht die lebenslange Ehedauer die Geschäftsgrundlage der Schenkung darstelle. Dies entspreche angesichts der durchschnittlichen Ehedauer von 14,8 Jahren nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, so die Richter am Landgericht. Das sah das Oberlandesgericht anders: Es handele sich um eine Schenkung, deren Geschäftsgrundlage „Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft" mit dem Scheitern der Ehe Anfang 2021 weggefallen sei.
Dass der Schwiegersohn den Miteigentumsanteil erhalten habe, ohne hierfür etwas bezahlen zu müssen, beruhe allein auf der internen Vereinbarung zwischen den Parteien ‑ Schwiegermutter und Schwiegersohn ‑, das Grundstück gemeinsam zu kaufen und jeweils zur Hälfte Miteigentümer zu werden. Ebenso hätten sie vereinbart, dass die Schwiegermutter den Kaufpreis alleine trage. Damit seien die Voraussetzungen für eine mittelbare Schenkung des Miteigentumsanteils gegeben.
Ihre Zuwendung habe auf der Erwartung der Schwiegermutter beruht, die Ehe ihrer Tochter werde Bestand haben und die Schenkung dem eigenen Kind also dauerhaft zugutekommen. Daran ändere auch die statistische Durchschnittsdauer einer Ehe nichts.
Die Frau habe den Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück zu einem Zeitpunkt geschenkt, als die junge Familie ihr Haus durch ein Hochwasser verloren hatten und nicht in der Lage gewesen wären, den Kauf einer Immobilie zu finanzieren. Das lasse sich nur damit plausibel erklären, dass sie damit die Ehe ihrer Tochter unterstützen und der Familie eine Unterkunft und Wohneigentum verschaffen wollte. Es sei nicht zu erkennen, dass sie dies unabhängig vom Fortbestand der Ehe ihrer Tochter getan hätte. Das Gericht ging davon aus, dass die Schwiegermutter die Übertragung des Miteigentums und die damit verbundene Schaffung von Wohnraum als eine Aufbauhilfe ansah, dazu bestimmt, das dauerhafte Ehe‑ und Familienleben zu unterstützen.
Von der Zuwendung der Schwiegermutter, die sich insgesamt auf rund 55.000 Euro belief, sei allerdings ein Abschlag zu machen. Die Tochter habe von der Zuwendung für rund zehn Jahre profitiert. In dieser Zeit habe man die Immobilie gemeinsam genutzt. Dies führe zwar nicht dazu, dass ein Ausgleich gar nicht mehr in Betracht kommt, sei allerdings durch einen angemessenen Abschlag zu berücksichtigen. Im konkreten Fall kam das Gericht auf eine rund 20%ige „Zweckerreichung“. Um diesen Prozentsatz sei der Rückforderungsanspruch zu kürzen.
Oberlandesgericht Brandenburg am 09. Mai 2023 (Az: 3 U 55/22)
(DAV)