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Können Eltern über ein Guthaben bis zum 18. Geburtstag des Kindes alleine verfügen?

Viele Eltern legen für ihre Kinder Konten an. Dort kann alles eingezahlt werden, von Geldgeschenken der Großeltern über Beträge, die das Kind selbst einzahlt, bis hin zum Kindergeld. Können die Eltern über dieses Guthaben bis zum 18. Geburtstag des Kindes alleine verfügen?

Es kommt darauf an: Stammen die Vermögensbeträge wesentlich von den Eltern oder aus Kindergeld, können die Eltern in der Regel über das Vermögen verfügen. Voraussetzung ist, dass das Sparbuch nicht aus der Hand gegeben wird. Dann ist aus dem Verhalten der Eltern zu schließen, dass sie sich die Verwendung des Sparguthabens mindestens bis zum 18. Geburtstag des Kinds vorbehalten wollen.

Schadensersatz wegen Abhebung vom Kindersparbuch?

Im vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall bekamen die Eltern im Jahr 1996 eine Tochter. Im Folgejahr eröffneten sie ein Sparbuch auf den Namen des Kinds. Bis 2010 wurde dort ein Guthaben von rund 17.500 Euro angespart. In den Jahren 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt 12.300 Euro von dem Sparbuch ab. Er fragte oder informierte weder seine Frau noch die Tochter.

Die Eltern trennten sich im Jahre 2012, das Sparbuch blieb weiter beim Vater. Dieser übergab es seiner Tochter im Jahr 2015. Diese musste feststellen, dass das Geld im Wesentlichen abgehoben worden war.

Da der Vater sich weigerte, die 17.300 Euro zurückzuzahlen, beantragte die Tochter beim Amtsgericht, den Vater dazu zu verpflichten. Das tat das Amtsgericht im Jahr 2018 auch. Dagegen wehrte sich der Vater erfolgreich mit seiner Beschwerde.

Keine Pflichtverletzung der Vermögenssorge für das Kind

Das Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite des Vaters. So seien Eltern zwar verpflichtet, sich um das Vermögen der Kinder zu kümmern. Auch dürften sie das Geld der Kinder nicht für persönliche Zwecke nutzen. Allerdings habe das Sparbuch bis zum Jahr 2015 nicht im Vermögen der Tochter gestanden. Sofern die Eltern das Sparbuch vorher nicht herausgegeben hätten, liege die Verfügungsgewalt bei ihnen. Man gehe dann davon aus, dass die Eltern sich die Verfügung über das Guthaben bis zur Übergabe oder im Zweifel bis zu ihrem Tod vorbehalten wollten.

Der Vater habe die gesamte Zeit über das Sparbuch in seinem Besitz gehabt. Auch hätten die Eltern bei der Kontoeröffnung im Antrag angegeben, dass bis zur Volljährigkeit der Tochter jeder für sich allein verfügungsberechtigt sein solle. Darüber hinaus stamme das Guthaben vollständig aus dem Vermögen der Eltern. Daher hatte die Tochter keinen Anspruch.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 29. August 2018 (Az: 2 UF 66/18)

„Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.

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