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Kindergeld darf an minderjährige Kinder ausgezahlt werden

(red/dpa). Unter bestimmten Umständen kann es gerechtfertigt sein, das Kindergeld an das minderjährige Kind selbst auszuzahlen.

Die Mutter des im Jahre 2000 geborenen Mädchens beantragte im Juni 2016 die sofortige Einstellung der Kindergeldzahlung und die Überweisung an das Jugendamt. An dieses hatte sie das elterliche Sorgerecht abgegeben. Die Eltern gewährten ihrer Tochter keinen Unterhalt, sie selbst erhielten Leistungen des Jobcenters. Aufgrund des Antrags wurde das Kindergeld ab August 2016 eingestellt. Das Jobcenter bewilligte dem Mädchen dann monatliche Leistungen von 404 Euro nach dem Sozialgesetzbuch II für September 2016 bis Februar 2017. Seit dem 14. Februar 2017 befindet es sich in der Obhut des Jugendamts.

Familienkasse lehnt Abzweigung des Kindergelds an Kind ab.

Der Vormund des Mädchens klagte auf Abzweigung des Kindergelds für den August 2016 an das Kind. Das Mädchen sollte das Kindergeld also selbst erhalten. Die zuständige Familienkasse hatte dies zuvor abgelehnt. Das Kindergeld könne nur dann direkt an das Kind gezahlt werden, wenn es volljährig sei und für sich selbst sorge. Falls das Jugendamt, eine andere Institution oder Person für den Unterhalt des Kindes aufkomme, könnten diese die Abzweigung des Kindergeldes an sich beantragen.

Die Klage war erfolgreich. Das Gesetz ermögliche es der Familienkasse, das Kindergeld an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten, insbesondere auch an das Kind selbst, auszuzahlen. „Diese Möglichkeit muss zur Durchsetzung der Zweckbestimmung des Kindergeldes im Falle von volljährigen und minderjährigen Kindern bestehen“, so das Gericht.

Die zuständige Behörde dürfe etwa dann das Kindergeld an das Kind auszahlen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Das Gleiche gelte, wenn der Kindergeldberechtigte aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Zahle er keinen Unterhalt, liege es im Ermessen der Behörde, das Kindergeld an das Kind auszuzahlen. Darüber hinaus sei es auch möglich, das Kindergeld an die Person oder Stelle auszuzahlen, die dem Kind Unterhalt gewährt. So erhielten Stellen, die im Hinblick auf die Unterhaltspflicht an die Stelle des Kindergeldberechtigten treten, einen finanziellen Ausgleich.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht am 28. Juni 2017 (Az: 2 K 217/16)

„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“

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