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Keine Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen durch Familiengericht

Das Amtsgericht Hannover teilte mit, dass in Folge der in den Medien viel beachteten Entscheidungen der Amtsgerichte Weimar und Weilheim zum "Maskenzwang" an Schulen auch am Familiengericht des AG Hannover weit über 100 Anträge mit gleicher Zielsetzung eingegangen seien. Verfahren seien aber nicht eingeleitet worden, da ‑ ungeachtet der Frage der Zuständigkeit ‑ jedenfalls keine konkreten Kindeswohlgefährdungen ersichtlich seien.

Beschluss des AG Weimar führt zu über 100 Anträgen in Hannover

Nachdem das Familiengericht des Amtsgerichts in Weimar eine Entscheidung zum sogenannten Maskenzwang in Schulen beziehungsweise zu sonstigen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen an Schulen getroffen und dieses eine breite mediale Aufmerksamkeit nach sich gezogen hat, sind inzwischen mehr als 100 nahezu gleichlautende Anträge bzw. Anregungen beim Familiengericht des Amtsgerichts Hannover unter Berufung auf die dortige Entscheidung eingegangen.

Keine Verfahren in Hannover eingeleitet

Verfahren wegen Kindeswohlgefährdungen wurden aufgrund dieser Anregungen durch das Familiengericht jedoch nicht eingeleitet, wie das AG Hannover mitteilt. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des Familiengerichts des Amtsgerichts Hannover sei eine konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinn von § 1666 BGB nicht ersichtlich, so dass das Gericht eine Notwendigkeit für familiengerichtliche Maßnahmen nicht zu erkennen vermochte. Unabhängig von der Frage, ob eine Zuständigkeit des Familiengerichts überhaupt gegeben sei, seien jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung ersichtlich, welche familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich machen könnten. Für die Überprüfung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen sei das Familiengericht nicht zuständig.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 15. April 2021.

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