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Entscheidung über Schulwahl ist am Kindeswohl auszurichten

Streiten nicht verheiratete Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht darüber, welcher Elternteil über die Einschulung ihres Kindes bestimmen darf, ist nach den Gesichtspunkten des Kindeswohls zu entscheiden. Hierbei seien die Auswirkungen der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes und die Betreuungssituation ebenso wie die Vorstellungen beider Eltern zu berücksichtigen, entschied das Amtsgericht Frankenthal in einem Eilverfahren.

Die Beteiligten sind nicht verheiratete Eltern eines sechsjährigen Kindes und haben das gemeinsame Sorgerecht. In Bezug auf die anstehende Einschulung des Kindes nach den Sommerferien 2020 streiten sie über den "richtigen" Schultyp für ihr Kind. Während der Antragsteller und Vater das Kind auf einer Regelgrundschule anmelden will, bevorzugt die Mutter eine Waldorfschule.

Das Familiengericht hat die Entscheidungsbefugnis in dieser für das Kind wichtigen Angelegenheit gemäß §§ 1628 Satz 1 BGB, 49 ff. FamFG einstweilig auf die Mutter übertragen, weil sich die Parteien nicht einigen können. In einer solchen Angelegenheit, in der das Gericht keine eigene Sachentscheidung treffen kann, sei umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen.

Dabei seien auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen unter Einbeziehung der Frage, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte. Das Gericht habe deshalb zwischen den von den Kindeseltern vorgeschlagenen Entscheidungen für die regelungsbedürftige Angelegenheit abzuwägen, dabei die Interessen des Kindes im Einzelnen zu beachten und so festzustellen, welchem Entscheidungsvorschlag zu folgen sei. Hierbei seien auch die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten der Elternteile zu berücksichtigen.

Vor diesem Maßstab und im Rahmen dieser Gesamtabwägung sei der Antragsgegnerin die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Schulbesuch des Kindes zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Vorliegend sei die Mutter als Hauptbezugsperson von der Entscheidung besonders betroffen und müsse die Umsetzung überwiegend organisieren. Sie habe sich im Vorfeld tiefergehend mit der Frage beschäftigt als der Vater.

Das Gericht hat betont, dass in solchen Fällen das soziale Umfeld des Kindes und der Schulweg ebenso zu berücksichtigen seien, wie der Wille des Kindes, soweit dies in der Lage sei, ihn zu bilden. Vorliegend sei jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass von der Schulform Waldorfschule nicht per se eine Gefahr für das Wohl des Kindes ausgehe.

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