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Elternunterhalt ‑ ab 2020

Bisher mussten Abkömmlinge regelmäßig Unterhalt für ihre Eltern zahlen, wenn diese in einem Alters‑ und/oder Pflegeheim untergebracht waren und die Kosten für die Heimunterbringung aus ihrem eigenen Vermögen und ihrer Rente nicht vollständig aufbringen konnten. In diesem Fall springt zunächst das Sozialamt ein und kommt für den nicht gedeckten Bedarf auf. Anschließend versucht das Sozialamt die Beträge von den unterhaltspflichtigen Abkömmlingen einzufordern.

Der Eintritt des Unterhaltsfalls führte regelmäßig zu Streitereien innerhalb der Familie, nicht zuletzt, weil auch das Einkommen des angeheirateten „Schwiegerkindes“ zu berücksichtigen war, was ggf. zu einer mittelbaren Schwiegerkind‑Haftung führte. Diese Regelungen zum Elternunterhalt waren schon immer höchst umstritten, wurden als systemwidrig und extrem ungerecht empfunden.

Seit Anfang 2020 müssen Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch dann Unterhalt zahlen, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Diese Grenze hat das Angehörigen‑Entlastungsgesetz gebracht, das zum 1. Januar diesen Jahres in Kraft getreten ist.

Diese Regelung mit 100.000 Euro Jahresbrutto gilt für:

‑ Kinder, die Elternunterhalt an ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen (Elternunterhalt)

‑ aber auch für Eltern, die Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Kinder zahlen müssen (Ausnahme: minderjährige Kinder, die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten)

Und zwar nur dann, wenn die pflegebedürftigen Eltern oder Kinder nicht allein für die Kosten aufkommen können und Leistungen nach dem SGB XII beziehen (§ 94 SGB XII).

Wichtig: Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Auch Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten müssen nicht finanziell füreinander einstehen.

Das Gesetz mit der 100.000‑Euro‑Grenze gilt nicht, wenn sich Ehegatten untereinander Unterhalt zahlen müssen. Das passiert dann, wenn der pflegebedürftige Ehegatte ins Pflegeheim kommt, während der andere zu Hause wohnen bleibt. In diesem Fall muss sich der zu Hause verbleibende Ehepartner ggf. an den Heimkosten beteiligen.

Die Unterhaltspflicht wird vom Sozialamt nur überprüft, wenn ein entsprechender Verdacht oder Hinweis vorliegt, dass die 100.000‑Euro‑Grenze überschritten wird. Schreibt Sie das Amt mit einem solchen Verdacht an, dann müssen Sie Ihre Einkünfte offenlegen.

Was ist zu tun, wenn bisher Unterhalt bezahlt werden musste?

Wenn Sie unter 100.000 Euro verdienen, müssen Sie ab dem 01.01.2020 automatisch keinen Elternunterhalt mehr bezahlen. Sie sollten dann ggf. die Herausgabe bestehender Titel verlangen.

Sollten Sie oberhalb der neuen Einkommensgrenze liegen, heißt das nicht automatisch, dass Sie bei Eintritt des Unterhaltsfalles den vollen Betrag (oder überhaupt irgendeinen Betrag) zahlen müssen. In diesem Fall sollten Sie sich allerdings dringend rechtzeitig von uns beraten lassen.

Dies gilt umso mehr, als in der Vergangenheit gezahlte Elternunterhaltsbeträge nicht zurückgefordert werden können.

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