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Begrenzung und Befristung von Unterhalt

Die Beteiligten, beide 1968 geboren, hatten im Jahr 1992 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe gingen 2 Töchter (1998 und 2003) hervor, wobei eine beim Vater und die andere bei der Mutter lebte. Am 26.04.2016 wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden. Über nachehelichen Unterhalt wurde noch gestritten. Unstreitig beläuft sich der ehebedingte Nachteil der Frau auf 506,00 € netto.

Der Ehemann hat Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung. Daneben bezieht er eine Rente gem. § 16 I des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV‑infizierte Personen vom 24.07.1995 i.H.v. 1.500,00 €. Darüber hinaus bewohnt er ein Eigenheim, für welches er Zins‑ und Tilgung aufbringt.

Der BGH begründet umfangreich, dass entgegen der Auffassung des OLG Köln Renten nach dem HIV‑Hilfsgesetz bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.

Das OLG hatte mit der Begründung, dass sich der ehebedingte Nachteil der Ehefrau später noch relativieren könne, eine Entscheidung über die Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt. Dazu führt der BGH aus, dass selbst dann, wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich sei, eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt und einem späteren Abänderungsverfahren überlassen werden dürfe. Vielmehr sei nach dem aktuellen Sachstand zu entscheiden; sollte sich der ehebedingte Nachteil der Frau später verringern stünde dem Ehemann das Abänderungsverfahren zur Verfügung.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.07.2018 ‑ XII ZB 448/17

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