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Arbeitgeberkündigung: Geringeres Einkommen ‑ geringerer Trennungsunterhalt?

Entscheidend für die Höhe des Trennungsunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Wechselt dieser nach Festlegung des Unterhalts die Arbeitsstelle und verdient dadurch weniger, kann das einen niedrigeren Trennungsunterhalt zur Folge haben.

Das Ehepaar, das seit 2017 getrennt lebte, stritt vor Gericht um den Trennungsunterhalt. Der Mann führte unter anderem an, dass sich seine Einkommensverhältnisse nach der Festsetzung des Trennungsunterhalts verschlechtert hätten. Er hatte zum Beginn des Jahres 2021 den Arbeitgeber gewechselt. Seinen vorherigen Arbeitsplatz habe er aufgrund „schicksalhafter Kündigung“ verloren. Es sei ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich, einen neuen Job mit einem ähnlichen Einkommen zu finden.

Weniger Unterhalt, weil Unterhaltspflichtiger weniger verdient?
Seine Frau behauptete, ihr Mann habe die vorherige Stelle nicht schicksalhaft verloren. Vielmehr habe er die Kündigung provoziert, indem er den Gesellschafter des Unternehmens, bei dem er tätig war, massiv beleidigt habe.

Das Gericht gab dem Mann Recht. Der Festsetzung des Trennungsunterhalts habe ein Einkommen von rund 5.400 netto zugrunde gelegen. Danach, im Jahr 2021, habe er nachweislich über ein durchschnittliches Monatsgehalt in Höhe von rund 3.300 Euro netto verfügt. Dieser Einkommensrückgang sei „unterhaltsrechtlich beachtlich“.

Neue Stelle, geringeres Einkommen ‑ verringert sich Trennungsunterhalt?
Das Gericht erläuterte: Bei
‑ Aufgabe des Arbeitsplatzes,
‑ Arbeitgeberkündigung
‑ oder sonstiger beruflicher Veränderung, die nachteilige Auswirkungen auf das Einkommen habe,
müsse man immer prüfen, ob der Unterhaltspflichtige eine sich daraus ergebende Leistungsunfähigkeit oder Leistungsminderung selbst verschuldet habe. Den Verlust des vorherigen Arbeitsplatzes könne man dem Mann jedoch nicht vorwerfen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis im November 2020 gekündigt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Mann diese Kündigung verantwortungslos oder leichtfertig herbeigeführt habe. Der Ehefrau sei es nicht gelungen, den Beweis für diese Behauptung zu erbringen.

Auch habe der Mann keine Pflichtverletzung begangen, indem er eine Tätigkeit aufgenommen habe, bei der er weniger verdiene. Wenn man seine Erwerbsbiografie, Qualifikation und persönlichen Verhältnisse berücksichtige, entspreche das tatsächliche Einkommen dem erzielbaren. Dass er sich für diese Anstellung entschieden habe, könne man ihm daher unterhaltsrechtlich nicht vorwerfen.

Oberlandesgericht Hamm am 16. September 2022 (AZ: 5 UF 44/22)

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