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Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung zeitlich begrenzt

Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung müssen spätestens ein Jahr nach der Scheidung geltend gemacht werden. Danach kann der Eigentümer nach allgemeinen Regeln die Räumung durch den früheren Partner verlangen. Eine zeitliche Begrenzung ist laut Bundesgerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich und soll mietvertraglich nicht abgesicherte dauerhafte Gebrauchs‑ und Nutzungsüberlassungen vermeiden.

Ex‑Mann verlangt Herausgabe seiner Wohnung

Ein Mann verlangte von seiner Ex‑Frau die Herausgabe einer ihm allein gehörenden Wohnung. Während ihrer Ehe bewohnten sie die Unterkunft gemeinsam; seit der Trennung 2014 und nach der Scheidung 2015 nutzte sie diese allein. Ursprünglich gehörte ihr im selben Haus ein eigenes Appartement, das sie 2016 ihrem Sohn schenkte. Ihrem Gatten zahlte sie weder Miete oder Nutzungsentschädigung, noch trug sie die Nebenkosten. Seine Zahlungsaufforderungen blieben ebenso erfolglos wie seine Aufforderung, die Wohnung zurückzugeben. Daraufhin stellte der Geschiedene beim AG Lemgo einen Räumungs‑ und Herausgabeantrag, dem dieses mit einer Räumungsfrist entsprach. Das OLG Hamm wies die Beschwerde der Frau zurück, da ein Ehepartner vom anderen ab Rechtskraft der Scheidung nicht ohne jegliche Befristung die Überlassung einer in dessen Eigentum stehenden Immobilie beanspruchen könne. Ansonsten würde eine tatsächlich nicht mehr vorhandene, noch aus der Ehe resultierende, Einstandspflicht dauerhaft fortgeschrieben.

BGH: Zeitliche Begrenzung entscheidend

Das sah der BGH genauso und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Zwar sei der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, solange das Ehewohnungsverfahren eröffnet sei, § 1568a BGB. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung handelt, ist aus Sicht der Richter nach der Wohnsituation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen. Dem XII. Zivilsenat zufolge ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Überlassung der Wohnung dabei zeitlich auf ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung begrenzt. Danach seien sowohl Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis als auch diejenigen auf Überlassung der Ehewohnung erloschen, wenn sie vorher nicht rechtshängig gemacht worden seien. Die Jahresfrist sei längst abgelaufen gewesen, ohne dass die Ex‑Gattin Ansprüche aus § 1568a BGB gerichtlich geltend gemacht habe. Mangels eines sonstigen Rechts zum Besitz sei sie zur Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB verpflichtet.

zu BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 19. April 2021.

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