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Abzug von berufsbedingten Aufwendungen:
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle

Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, wenn sie zur Einkommenserzielung notwendig sind. Sie können pauschal in Höhe von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Ansonsten, insbesondere im Mangelfall, sind sie im Einzelnen darzulegen, konkret aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Wenn den Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern trifft, kann ein Unterhaltspflichtiger, der die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle mit dem privaten Pkw zurückgelegt, auf die Inanspruchnahme der kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu verweisen sein. Dies gilt auch, wenn dies umständlich ist; ein arbeitstäglicher Zeitaufwand von 2,5 bis 3 Stunden erscheint zumutbar. Der Verweis auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel kommt auch dann in Betracht, wenn bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen die berufsbedingten Fahrtkosten zu dem erzielten Nettoeinkommen außer Verhältnis stehen.

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