Mehr Betreuung, weniger Unterhalt: Gericht stärkt mitbetreuende Eltern

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der sich in erheblichem Umfang selbst um seine Kinder kümmert, kann dadurch seine Unterhaltszahlungen reduzieren: Er übernimmt bereits einen Teil der Kosten direkt.

Nach der Trennung der Eltern lebten die drei gemeinsamen Kinder überwiegend bei der Mutter. Der Vater betreute die Kinder jede zweite Woche mehrere Tage am Stück sowie die Hälfte der Ferien. Vor Gericht stritten die Eltern darüber, wie viel Unterhalt der Vater zahlen muss. Während er bislang den Mindestbetrag zahlte, verpflichtete ihn das Amtsgericht rückwirkend zu höheren Zahlungen. Dagegen wehrte sich der Vater.

Höhe des Kindesunterhalts: Mitbetreuung spielt zentrale Rolle

Mit Erfolg. Er musste für die drei Kinder weiterhin nur den Mindestunterhalt zahlen. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Unterhalts nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils. Gleichzeitig spielt aber auch eine Rolle, wie viel Zeit dieser Elternteil tatsächlich mit den Kindern verbringt. Hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die umfangreiche Mitbetreuung des Vaters deutlich entlastend wirkt. Er betreue die Kinder mehr als ein Drittel der Zeit. In dieser Zeit trage er viele Kosten selbst ‑ etwa für Essen, Freizeit oder Fahrten. Diese Ausgaben minderten den finanziellen Bedarf, den die Mutter allein decken müsse.

Kindesunterhalt: Ein Drittel der Betreuung deckt 15 Prozent der laufenden Kosten

Um diesen Effekt zu bewerten, griff das Gericht auf eine pauschale Berechnung zurück: Wenn ein Elternteil rund ein Drittel der Betreuung übernimmt, deckt er damit etwa 15 Prozent der laufenden Kosten des Kindes selbst ab. Diese 15 Prozent wirken sich direkt auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts aus. Denn die üblichen Tabellen, an denen sich Gerichte orientieren, steigen stufenweise an. Ein Unterschied von 15 Prozent entspricht dabei drei solcher Stufen. Deshalb hielt das Gericht eine deutliche Herabsetzung für gerechtfertigt.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass der Vater für gleich drei Kinder unterhaltspflichtig ist. Auch das spricht dafür, ihn niedriger einzuordnen. Insgesamt kam das Gericht so zu dem Ergebnis, dass der Mindestunterhalt im konkreten Fall ausreichend ist.

OLG Braunschweig am 4. April 2025 (Az: 1 UF 136/24)