Unterhalt trotz Wechselmodell: Wer darf das Kind vor Gericht vertreten?

Unterhalt trotz Wechselmodell: Wer darf das Kind vor Gericht vertreten? Unterhalt trotz Wechselmodell: Wer darf das Kind vor Gericht vertreten? Wenn getrenntlebende Eltern das gemeinsame Kind zu gleichen Teilen betreuen (paritätisches Wechselmodell), können grundsätzlich beide Elternteile den Unterhalt für die Kinder gerichtlich einfordern. Ein Vater, der dieses Recht allein auf sich übertragen lassen wollte, scheiterte jetzt vor Gericht.

Ein getrenntlebendes Ehepaar stritt vor Gericht über die Frage, wer den Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder geltend machen darf. Die Eltern übten das Sorgerecht weiterhin gemeinsam aus und betreuten ihre Kinder im paritätischen Wechselmodell.

Der Vater wollte erreichen, dass ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung allein das Recht übertragen würde, den Unterhalt für die Kinder gerichtlich einzufordern und sie in dieser Frage auch allein zu vertreten. Seine Begründung: Die Mutter verfüge über ein höheres Einkommen und sei deshalb barunterhaltspflichtig. Da die Kinder im Wechselmodell lebten, greife die übliche Regelung zur Vertretung durch den betreuenden Elternteil nicht.

Betreuung zu gleichen Teilen: Beide Elternteile können Unterhalt für Kind einfordern

Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück. Zur Begründung hieß es, dem Vater fehle bereits das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis: Er könne den Unterhaltsanspruch auch ohne die beantragte Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gerichtlich geltend machen.

Der Vater legte erfolglos Beschwerde ein. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts und stellte klar, dass eine zusätzliche Übertragung von Entscheidungsrechten nicht erforderlich sei. Der Vater könne die Mutter grundsätzlich direkt auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen. Zwar gebe es im Familienrecht Einschränkungen, wenn ein Elternteil ein Kind gegenüber dem anderen Elternteil vertrete.

Allerdings sei die Rechtslage durch eine neuere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt. Danach könnten nicht verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern das Kind im Unterhaltsverfahren grundsätzlich selbst vertreten, ohne zuvor eine besondere Sorgerechtsentscheidung einholen zu müssen.

Paritätisches Wechselmodell: Beide Elternteile werden rechtlich gleich behandelt

Genau diese Frage ist bei verheirateten Eltern jedoch umstritten. Während einige Gerichte weiterhin Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern sehen, befürworteten andere ‑ etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe ‑ eine entsprechende Anwendung dieser neuen Rechtsprechung.

Die Karlsruher OLG-Richter hat in Entscheidungen aus dem Jahr 2024 zur Frage Stellung genommen, wie Kindesunterhalt im Wechselmodell zwischen getrenntlebenden, verheirateten Eltern geltend gemacht werden kann. Nach Auffassung des Gerichts soll es auch in diesen Fällen möglich sein, Unterhaltsansprüche direkt durchzusetzen, ohne zuvor eine zusätzliche gerichtliche Klärung zur Vertretung des Kindes einzuholen. Aus Sicht des Gerichts gibt es keinen sachlichen Grund, verheiratete und unverheiratete Eltern in dieser Situation unterschiedlich zu behandeln. Daher sollen Unterhaltsfragen auch im Wechselmodell unmittelbar zwischen den Eltern ausgetragen werden können, ohne zusätzliche vorgelagerte gerichtliche Verfahren.

Die Richter im vorliegenden Fall schlossen sich der Auffassung an, dass keine zusätzliche gerichtliche Entscheidung nötig sei, bevor ein Elternteil Unterhalt einklagen könne. Entscheidend sei, dass sich die Eltern die Betreuung der Kinder im Wechselmodell nahezu gleich teilten. Deshalb gebe es im Alltag keine klare Zuordnung der Kinder zu nur einem Elternteil. Vor diesem Hintergrund sei es naheliegend, beide Eltern in solchen Fällen rechtlich gleich zu behandeln. Eine gesonderte gerichtliche Klärung würde das Verfahren nach Ansicht des Gerichts nur unnötig verlängern und zusätzliche Kosten verursachen.

Damit bleibt es dabei: Auch ohne gesonderte Sorgerechtsentscheidung kann ein Elternteil im Wechselmodell den Unterhalt des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil einklagen.

Oberlandesgericht Dresden am 11. März 2025 (Az: 23 UF 833/24)