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Wirtschaftlicher Verein: Schriftform bei fehlender Unterschrift durch Betriebsstempel gewahrt!

Werden im Rubrum eines Mietvertrags für einen wirtschaftlichen Verein drei Vertretungsberechtigte aufgezählt, unterschreiben aber nur zwei von diesen den Vertrag, ist dem Schriftformerfordernis gleichwohl genügt, wenn neben diesen Unterschriften ein Betriebsstempel aufgebracht wird.*)

OLG Rostock, Beschluss vom 12.07.2018 - 3 U 23/18
BGB § 550

Problem/Sachverhalt

Zwischen einem wirtschaftlichen Verein als Mieter und dem Eigentümer besteht ein langfristiger Mietvertrag über Gewerberäume. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mit der Begründung, dass eine nach Vertragsschluss getroffene Nachtragsvereinbarung unter Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 550 BGB) zu Stande gekommen sei. Dem liegt zu Grunde, dass im Kopf der Nachtragsvereinbarung (wie bereits im Mietvertrag) die Person des Mieters wie folgt bezeichnet wird: "L. B. ... Diese vertreten durch: Dr. W. C. (Geschäftsführer), M. J. (Geschäftsführer) und Dr. M. H. (Geschäftsführer)." Dieselben Personen sind auf der Unterschriftenliste wiedergegeben. Jedoch wurde die Nachtragsvereinbarung lediglich von den Herren C. und J., nicht dagegen von Herrn H. unterschrieben. Allerdings befindet sich neben den Unterschriften der Herren C. und J. der Betriebsstempel des Vereins. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob hierdurch die gesetzliche Schriftform gewahrt wird.

Entscheidung

Ja! Bei der Vermietung an einen Verein muss die Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vorstandsmitglieder erfolgen, wenn der Verein mehrere Vorstände hat und Gesamtvertretung besteht. Wird der Mietvertrag nicht von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn sich aus einem Zusatz zur Unterschrift (etwa durch den Vermerk "i. V.") ergibt, dass die Unterzeichner zugleich für die übrigen Vorstandsmitglieder unterzeichnen wollen. Andernfalls bleibt unklar, ob die Urkunde vollständig ist oder es zur Wirksamkeit des Vertrags noch einer weiteren Unterschrift bedarf. Diese vom BGH für die GbR (NJW 2004, 1103; NJW 2003, 3052) und die Erbengemeinschaft (NJW 2002, 3389) entwickelten Grundsätze gelten auch für den Verein. Für die GbR hat der BGH entschieden, dass das Vertretungsverhältnis auch durch die Beifügung eines Stempelaufdrucks mit der Bezeichnung der Gesellschaft angezeigt werden kann. Auf diese Weise werde hinreichend klar, dass der Unterzeichner nicht (nur) für sich, sondern für alle Gesellschafter unterschreiben wolle. Die Vertragsurkunde erwecke in einem solchen Fall nicht den Eindruck, dass sie wegen der fehlenden Unterschrift der anderen Gesellschafter unvollständig sei (BGH, IMR 2013, 144). Dieser Ansicht schließt sich das OLG Rostock an: Durch die Beifügung des Stempelbeidrucks werde deutlich, dass der oder die Unterzeichner die Vertretungsmacht für die Vertragspartei für sich in Anspruch nehmen.

Praxishinweis

Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob den Unterzeichnern die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft oder des Vereins tatsächlich zustand (BGH, NJW 2015, 2034). Ist dies nicht der Fall, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags davon ab, ob er von den vertretungsberechtigten Organen des Vereins genehmigt wird. Eine solche Genehmigung kann auch stillschweigend erklärt werden. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die Parteien entsprechend dem Vertrag verhalten.

RiLG a. D. Hubert Blank, Mannheim
IMR 2018, 373

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