Voraussetzungen der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
OLG Frankfurt a.M.
Es geht um die Voraussetzungen der Mutwilligkeit bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in Sorgerechtsverfahren, wenn vor Anrufung des Familiengerichts das Jugendamt nicht beteiligt worden ist. Es liegt keine Mutwilligkeit vor. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Quelle: OLG Frankfurt a. M. , Az. 2 WF 164/16 vom 27.3.2017