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Gemeinsames Sorgerecht: Vater darf einseitig Kontaktverbot seines Kindes zur Nachbarin durchsetzen

(red/dpa).
Teilen sich Eltern das Sorgerecht, gibt es trotzdem Dinge, die der jeweilige Elternteil alleine entscheiden darf. Dazu gehört auch das Kontaktverbot für eine Nachbarin.

Die Eltern des 2010 geborenen Mädchen teilen sich das Sorgerecht. Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt ausschließlich bei der Mutter. Der Vater hat jeweils an zwei Wochentagen und an jedem zweiten Wochenende Umgang mit seiner Tochter.

Er wollte den Kontakt einer Nachbarin zu seinem Kind unterbinden. Für seine eigene Person hatte er bereits ein Kontakt‑ und Näherungsverbot der Frau erwirkt. Vor Gericht wollte er dies auch für seine Tochter erwirken, mit dem Ziel, dass sich die Frau ihr in den Zeiten, in denen er Umgang mit ihr hat, nicht mehr nähern dürfe.

Zunächst ohne Erfolg. Das Gericht führte das Verfahren als Kindschaftssache. Es führte zur Begründung aus, dass der Vater ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Mutter aussprechen und durchsetzen könne, weil es sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind handele, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe. Im Übrigen sei nach der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass von der Nachbarin schädliche Einflüsse auf das Kind ausgingen.

Die Beschwerde des Vater war erfolgreich. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es sich nicht um ein Kindschaftsverfahren im engeren oder weiteren Sinne, sondern tatsächlich um eine „sonstige Familiensache“ handele.

Vater darf allein entscheiden

Der Vater sei als (Mit‑)Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den Zeiten seines persönlichen Umgangs mit seiner Tochter allein berechtigt, den Umgang bzw. Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes zu regeln. Im vorliegenden Fall handele es sich nur um flüchtige Kontakte in begrenztem Umfang, ohne dass ein familiäres oder auch nur lose freundschaftliches Näheverhältnis bestünde. Es handele sich somit um eine untergeordnete Regelung. Sie sei etwa vergleichbar mit der Frage, wann das Kind zu Bett gehen müsse oder wie oft es fernsehen dürfe. Dies könne der jeweils betreuende Elternteil im Rahmen der tatsächlichen Alltagssorge allein bestimmen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht am 13. Januar 2015 (Az: 9 UF 24/14)

„Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.

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